Amtshilfe per Amtshilfeersuchen
发布时间:2026-09-22 | 浏览:3
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 31.07.2026 | Jetzt kommentieren | 1 Bewertung
Inhaltsverzeichnis
Ablauf der Amtshilfe - Amtshilfeersuchen
Amtshilfe - Gesetzliche Regelungen
Beispiel mit Urteil zur Amtshilfe
Internationale Amtshilfe
Kosten der Amtshilfe
Der Begriff der Amtshilfe kennzeichnet eine Unterstützungshandlung einer Behörde für eine andere Behörde . Diese stellt eine öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit dar. Die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde wird damit unterstützt. Hierzu stellt sie ein sog. Amtserhilfeersuchen.
Die Behörde, die um Amtshilfe bittet (auch Amtshilfeersuchen) , wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die dagegen Amtshilfe leisten soll, wird ersuchte Behörde definiert. Im Rahmen der justizbehördlichen Unterstützungshandlungen wird der Begriff der Amtshilfe als Rechtshilfe bezeichnet.
Ablauf der Amtshilfe - Amtshilfeersuchen
Prinzipiell ist Amts- oder Rechtshilfe stets dann vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe nicht in der Lage ist, eine Amtshandlung selbst durchzuführen. Jedoch gibt es auch Beschränkungen und Ausnahmen , in welchen eine Amts- oder Rechtshilfe verweigert werden kann. Ein triftiger Grund kann hierbei das Vorliegen von Unverhältnismäßigkeit sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es der Behörde lediglich möglich ist, mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe zu leisten.
Die Wahrung von Geheimhaltungspflichten stellt ebenfalls eine mögliche Ausnahme dar. Weiterhin darf die ersuchte Behörde keine Amts- oder Rechtshilfe leisten, wenn sie mit der unterstützenden Handlung gegen Normen , z.B. gegen Gesetze des Datenschutzes verstoßen würde. Amtshilfe durch die Bundeswehr ist überdies mittels Grundgesetz auf Handlungen eingegrenzt, welche noch nicht die Qualität eines Einsatzes erlangt haben. Die sog. Vollzugshilfe stellt einen Unterfall der Amtshilfe dar.
Amtshilfe - Gesetzliche Regelungen
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass Behörden verpflichtet sind, wechselseitige Rechts- oder Amtshilfe auszuüben. Entsprechende Regelungen finden sich hierbei in Art. 35 GG .
Art . 35 I GG ruft die Behörden des Bundes und der Länder dazu auf, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten, wobei die Absätze II-III noch ausführliche Beschreibungen bei Einzelfällen beinhalten, wie den Fall einer Naturkatastrophe, einen besonders schweren Unglücksfall oder den inneren Notstand. Ferner finden sich zur Amtshilfepflicht weitere ausführliche gesetzliche Vorschriften u. a. im §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg) . § 4 I Nr. 1 VwVfg grenzt die Amtshilfe von Weisungsverhältnissen ab. Demnach liegt keine Amtshilfe vor, wenn eine Behörde, die auf unterer Stufe steht, ihrer übergeordneten Behörde Hilfe leistet. § 4 I Nr. 2 VwVfg grenzt die Amtshilfe von dem Vorliegen eigener Aufgabenstellungen ab. Dementsprechend darf die Hilfeleistung nicht aus Tätigkeiten bestehen, welche der ersuchten Behörde sowieso als eigene Aufgaben obliegen.
§ 5 VwVfg regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe, § 6 VwVfg die Auswahl der Behörde. Spezielleres zur Durchführung ist in § 7 VwVfg festgehalten und die Kosten werden schließlich in § VwVfg normiert. Eine weitere Norm ist § 4 SGB X , zehntes Buch aus dem Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. In dieser Norm sind ebenfalls Voraussetzungen der Amtshilfe geregelt.
Weiterhin ist eine Legaldefinition der Amtshilfe in § 3 SGB X festgehalten:
Amtshilfe ist eine auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden im gesetzlichen Rahmen (von § 4 SGB X ), ohne dass ein Weisungsverhältnis zwischen den Behörden besteht und die ersuchte Behörde die Amtshandlung als eigene Aufgabe wahrzunehmen hätte.
§ 4 I SGB X normiert dabei die Optionen ein Ersuchen an fremde Behörden stellen zu können. Auch gem. § 4 III SGB K kann die Amtshilfe untersagt werden. Dies ist der Fall, wenn eine andere Behörde für die Aufgabenerledigung besser geeignet ist oder die übrigen bereits genannten Ausnahmen vorliegen.
Beispiel mit Urteil zur Amtshilfe
VGH – Baden-Württemberg zur Klage eines Abschiebehäftlings gegen rechtswidrige Amtshilfe
Für die Klage eines ehemaligen Abschiebehäftlings gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Feststellung, dass die Durchführung der Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe gem. § 8 II FEVG wegen eines unwirksamen Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde rechtswidrig war, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Internationale Amtshilfe
Im Rahmen der globalen Wirtschaftsverhältnisse und Wirtschaftsbeziehungen, sowohl im internationalen Handel als auch bei Privatleuten, existieren zahlreiche grenzüberschreitende Sachverhalte, welche mit den Möglichkeiten des nationalen Rechts nicht mehr bewältigt werden können. Grundsätzlich hat die Verwaltung den Auftrag zur Aufklärung von diversen Angelegenheiten. Oftmals jedoch gehen die Aufträge über die Staatsgrenzen hinaus und treffen somit auf die territorialen Grenzen der nationalen Staatsgewalt , in unserem Fall auf die Bundesrepublik Deutschland.
Das Eingreifen auf fremdem Staatsgebiet ist nach dem Territorialprinzip und nach allgemein anerkannten Vorschriften des Völkerrechts ohne das Einverständnis des jeweiligen fremden Staates verboten. Dieses Dilemma aus den sich trennenden Gebieten und verschieden wirkenden Rechtsnormen, sowie der verschieden regierenden Staatsgewalten bedarf es eines erforderlichen internationalen Amtshilfebetriebes. Die Pflicht zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist in §§ 8a-8e VwVfg normiert. Diese sind zwecks Pflicht zur Umsetzung von Dienstleistungsrichtlinien in das deutsche Recht eingebracht worden, wobei ihr Anwendungsbereich und die Gültigkeit alle Amtshilfen der Behörden in der EU erfasst.
Nach den Gesetzen soll jede Behörde einer anderen ersuchenden Behörde aus anderen Mitgliedstaaten Hilfe leisten, soweit es nach den Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. So verläuft beispielsweise an der deutsch-belgischen Grenze eine deutsche Straße innerhalb eines Ortes für ein kurzes Stück durch Belgien, siehe die Vennbahn und die Bundesstraße 258. Mittels Abkommen ist es den deutschen Beamten gestattet, z.B. eine Unfallstelle zu sichern, allerdings muss die belgische Polizei dennoch anrücken.
Kosten der Amtshilfe
Häufig findet Amtshilfe zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union statt. Diese richtet sich nach der EG-Amtshilferichtlinie. Eine Vollstreckung deutscher Steuerforderungen im Ausland als auch die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen im Inland ist innerhalb der EU dank der EU-Beitreibungsrichtlinie möglich. Inländische Finanzbehörden müssen gemäß der EU-Zusammenarbeitsverordnung mit den anderen EU-Staaten im Bereich der indirekten Steuern zusammenarbeiten.
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