Eingriffsermächtigung – Definition im Verwaltungsrecht
发布时间:2026-09-22 | 浏览:2
Eingriffsermächtigung
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 02.04.2026 | Jetzt kommentieren | Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Eingriffsermächtigung als Befugnisnorm
Rechtsverordnung oder Satzung als Eingriffsermächtigung
Bestimmtheitsgebot
Beispiel - Ermächtigungsgrundlage Abschleppen
Der Begriff Eingriffsermächtigung (auch: Ermächtigungsgrundlage oder Ermächtigungsnorm) bezeichnet im deutschen Recht eine bestimmte Art von Rechtsnorm , die dem Staat den Eingriff in ein Grundrecht des Bürgers erlaubt . Da den Grundrechten die Funktion von Abwehrrechten gegenüber Beeinträchtigungen durch den Staat zukommen, muss eine Ermächtigungsgrundlage bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um auch tatsächlich eine entsprechende staatliche Eingriffsbefugnis zu begründen. Eine staatliche Maßnahme mit Eingriffscharakter, aber ohne Befugnis , ist rechtswidrig .
Eingriffsermächtigung als Befugnisnorm
Nach deutschem Recht erfordert jedes staatliche Handeln eine Ermächtigungsgrundlage , um den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gerecht zu werden (vgl. Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz [ GG ] in Verbindung mit Art. 28 Absatz 1 GG ).
Eingriffsermächtigungen zeichnen sich daher dadurch aus, dass sie einem Träger der staatlichen Gewalt (insbesondere Verwaltung und Justiz) die Befugnis zu einer Maßnahme einräumen, die in ein Grundrecht des betroffenen Bürgers eingreift .
Sie spielen vor allem im Verwaltungsrecht eine Rolle, insbesondere jeder (belastende) Verwaltungsakt (vgl.§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [ VwVfG ]) ist ein Eingriff , der einer Ermächtigungsgrundlage bedarf (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ).
Beispiele für Ermächtigungsgrundlagen sind etwa:
Die polizeilichen Standardmaßnahmen wie der Platzverweis (vgl. u.a. § 34 Polizeigesetz [PolG] NRW);
§ 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG), der die zuständige Behörde dazu befugt, eine Versammlung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen;
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung ( GewO ), der die zuständige Behörde zur Gewerbeuntersagung befugt.
Rechtsverordnung oder Satzung als Eingriffsermächtigung
Grundsätzlich kommen ausschließlich vom Parlament verabschiedete Gesetze (Gesetze im formellen Sinne) als taugliche Eingriffsermächtigung in Frage, es gilt insoweit der Vorbehalt des Gesetzes . Bei Maßnahmen der Leistungsverwaltung wird auf die Wesentlichkeitstheorie abgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – Az.: 2 BvL 8/77).
Eine Ausnahme gilt für Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Diese dürfen auch auf Gesetze im materiellen Sinne , also beispielsweise Rechtsverordnungen oder Satzungen , gestützt werden. Insbesondere Verwaltungsakte können oftmals auf materiell-gesetzliche Eingriffsermächtigungen gestützt werden, soweit diese ihrerseits wirksam und rechtmäßig sind.
Die Eingriffsermächtigung ist unbedingt von reinen Aufgabenzuweisungsnormen beziehungsweise Zuständigkeitsnormen abzugrenzen , da Letztere den Staat gerade nicht zum Handeln ermächtigen , sondern lediglich die Aufgabe beziehungsweise den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Behörde beschreiben . Es fehlt ihnen daher an der rechtlichen Befugnis zu einem bestimmten Handeln .
Eine anschauliche Aufgabenzuweisungsnorm ist § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW: „Die Polizei hat die Aufgabe , Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).“ (Herv. d. Verf.)
Demgegenüber enthält § 34 Absatz 1 PolG NRW eine konkrete Eingriffsbefugnis der Polizei in Form des Platzverweises unter der Voraussetzung, dass dies zur Gefahrenabwehr, also der konkreten Wahrnehmung ihrer Aufgabe, erforderlich ist: „Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen [...].“ (Herv. d. Verf.)
Bestimmtheitsgebot
Neben dem Vorbehalt des Gesetzes (siehe oben) gilt außerdem das Bestimmtheitsgebot , das heißt aus einer Eingriffsgrundlage muss stets hervorgehen , zu welchem Eingriff eine Befugnis erteilt wird und unter welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Anderenfalls bestünde die Gefahr , dass zu weite oder unklare Ermächtigungsgrundlagen den Vorbehalt des Gesetzes unterlaufen . Problematisch sind dabei Befugnisse aus Generalklauseln.
Beispiel - Ermächtigungsgrundlage Abschleppen
Will die Polizei ein Fahrzeug abschleppen (lassen), so richtet sich die einschlägige Ermächtigungsgrundlage nach den Umständen im konkreten Fall und der Art der Maßnahme :
Falschparken trotz Verkehrszeichen: Halte- und Parkverbotsschilder sind (sofort vollziehbare) Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG (Allgemeinverfügungen) und enthalten neben dem Verbot auch die Verpflichtung des Halters, sein dort geparktes Fahrzeug zu entfernen. In dieser Situation ist die Polizei zu einer sogenannten Ersatzvornahme berechtigt, zum Beispiel nach § 52 Absatz 1 PolG NRW .
Falschparken ohne Verkehrszeichen: Es gibt nach § 12 Straßenverkehrsordnung ( StVO ) auch gesetzliche Parkverbote, die ohne Verkehrszeichen gelten (zum Beispiel das Parken unmittelbar vor und hinter Kreuzungen oder vor Grundstücksein- und Ausfahrten). Da hier bei Abwesenheit des Halters ein etwaiger Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben werden kann, wird ein fiktiver Verwaltungsakt angenommen, der unmittelbar von der Polizei ausgeführt wird. Ermächtigungsgrundlage ist etwa § 8 PolG Baden-Württemberg ( Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ).
In einem Abschleppen kann schließlich eine polizeiliche Sicherstellung (vgl. u.a. § 32 PolG BW) oder Beschlagnahme (vgl. u.a. § 33 PolG BW) liegen.
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