Normenhierarchie ▷ Definition, Erklärung & Bedeutung
发布时间:2026-09-11 | 浏览:3
Normenhierarchie
Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 28.05.2026 | 4 Kommentare | 3 Bewertungen
Inhaltsverzeichnis
Normenhierachie - Bedeutung
Normenhierarchie Deutschland - Pyramide
Kollisionen innerhalb derselben Normebene
Mit Normenhierarchie bezeichnet man die Rangfolge der Gesamtheit aller Rechtsnormen in einem Rechtsstaat.
In Deutschland steht dabei an erster Stelle das Grundgesetz als Verfassung , gefolt von den Parlamentsgesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. International gesehen steht das Völkerrecht ganz oben, gefolgt vom Europarecht und dem Bundesrecht.
Normenhierachie - Bedeutung
Normenhierachie bedeutet, dass innerhalb der Hierarchie die niedrigere Norm durch die höhere verdrängt wird.
Wenn demnach zwei Normen aus unterschiedlichen Stufen denselben Sachverhalt regeln, die Regelung der höheren Norm angewendet werden muss.
Ihre gesetzliche Grundlage erhält die Normenhierarchie aus dem Art. 31 GG : " Bundesrecht bricht Landesrecht ".
An der Spitze der Normenhierarchie steht grundsätzlich das Grundgesetz als Verfassung.
Allerdings stehen mit der Weiterentwicklung der Europäischen Union - zumindest international gesehen - das Völkerrecht das Europarecht an der Spitze der Normenhierarchie. Dies hat zur Folge, dass vor allem das Europarecht immer mehr in die nationale Rechtsordnung strahlt . So sind insbesondere die europäischen Verordnungen und Richtlinien von den drei Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – zu berücksichtigen.
Normenhierarchie Deutschland - Pyramide
Die Normenhierarchie baut sich daher wie folgt auf:
Europarecht Das Europarecht hat solange Vorrang, soweit die Verfassungsidentität gewährt bleibt. Es dürfen also durch das Europarecht keine tragenden Grundwerte und Leitideen der berührt werden, die zum Kern der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gehören. Im Rahmen des Europarechts sind – wie bereits angedeutet – insbesondere die Verordnungen und die Richtlinien voneinander zu trennen. Verordnungen haben gem. Art . 288 UA 2 A EUV allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat. Sie regeln generell- abstrakt also eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten direkt, ein Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten ist insoweit also nicht notwendig. Richtlinien nach Art. 288 UA 3 AEUV bedürfen hingegen einen Umsetzungsakt. Im Rahmen der vorgegebenen Grenzen sind sie allerdings ebenso für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich.
Grundgesetz als Verfassung Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3 GG . Danach ist die Legislative an die „verfassungsmäßige Ordnung “, also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind Gesetz und Recht gebunden.
Bundesrecht (formelle) Gesetze Formelle Gesetze werden direkt vom Parlament erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze von den formell-materiellen Gesetzen. Formelle Gesetze sind solche ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan. Formell-materielle Gesetze hingehen haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise das BGB , das HGB , das StGB , das StVG etc. Wie bereits erwähnt, sind sowohl die Exekutive als auch die Judikative gem. Art. 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Gemeint sind dabei grundsätzlich nur die formell-materiellen Gesetze. Es gilt insoweit als der Vorrang des Gesetzes. Rechtsverordnungen Bei den Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden, wie zum Beispiel die ZPO , StPO , VwGO , StVO etc. Ihnen kommt somit ebenso, wie den formell-materiellen Gesetzen, eine Allgemeinverbindlichkeit zu. Es handelt sich hierbei also um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung. Deswegen sind die Rechtsverordnungen grundsätzlich subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen.
(formelle) Gesetze Formelle Gesetze werden direkt vom Parlament erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze von den formell-materiellen Gesetzen. Formelle Gesetze sind solche ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan. Formell-materielle Gesetze hingehen haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise das BGB , das HGB , das StGB , das StVG etc. Wie bereits erwähnt, sind sowohl die Exekutive als auch die Judikative gem. Art. 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Gemeint sind dabei grundsätzlich nur die formell-materiellen Gesetze. Es gilt insoweit als der Vorrang des Gesetzes.
Rechtsverordnungen Bei den Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden, wie zum Beispiel die ZPO , StPO , VwGO , StVO etc. Ihnen kommt somit ebenso, wie den formell-materiellen Gesetzen, eine Allgemeinverbindlichkeit zu. Es handelt sich hierbei also um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung. Deswegen sind die Rechtsverordnungen grundsätzlich subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen.
Landesrecht a. Landesverfassung b. sonstiges Landesrecht c. (formelle) Gesetze auf Landesebene
Satzungen Bei den Satzungen handelt es sich ebenso um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden. Sie haben jedoch regelmäßig keine Allgemeinverbindlichkeit. Satzungen dienen vielmehr dazu, dass die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheit eigenes Recht setzen können (sog. Satzungsrecht; Selbstverwaltung ). Dieses Recht kann allerdings nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 gezogen werden, sondern muss ihnen erst verliehen werden.
Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften bedürfen regelmäßig keiner gesetzlichen Grundlage, da sie lediglich interne Wirkungen haben. Sie können allerdings faktisch dann Außenwirkung haben, wenn bspw. ein Subventionsantrag mit der Begründung abgelehnt wird, die Voraussetzungen einer Subventionsrichtlinie (= eine Verwaltungsvorschrift) lägen nicht vor. Dieses Vorgehen wird mit der allgemeinen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz begründet.
Nicht kodifizierte Rechtsquellen Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht ist nur dann möglich, wenn eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht (sog. opinio necessitatis), dass ein Verhalten zwingend geboten ist und dieses Verhalten über eine gewisse Zeitdauer hinweg tatsächlich praktiziert wurde (longa consuetudo). Gewohnheitsrecht findet also immer dann Anwendung, wenn kein kodifiziertes Recht vorliegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 25 GG Völker(gewohnheits)recht Bestandteil des Bundesrechts ist und dieses daher dem allg. Gewohnheitsrecht vorgeht. Richterrecht Richterrecht entwickelt sich dann, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln, die bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigt werden.
Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht ist nur dann möglich, wenn eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht (sog. opinio necessitatis), dass ein Verhalten zwingend geboten ist und dieses Verhalten über eine gewisse Zeitdauer hinweg tatsächlich praktiziert wurde (longa consuetudo). Gewohnheitsrecht findet also immer dann Anwendung, wenn kein kodifiziertes Recht vorliegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 25 GG Völker(gewohnheits)recht Bestandteil des Bundesrechts ist und dieses daher dem allg. Gewohnheitsrecht vorgeht.
Richterrecht Richterrecht entwickelt sich dann, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln, die bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigt werden.
Kollisionen innerhalb derselben Normebene
Die Normenhierarchie regelt vorrangig die Rangfolge unterschiedlicher Normstufen. Doch auch innerhalb derselben Normebene kann es zu Kollisionen kommen, etwa wenn zwei Bundesgesetze denselben Sachverhalt unterschiedlich regeln. In solchen Fällen greifen weitere juristische Grundsätze zur Konfliktlösung:
Lex-specialis-Grundsatz: Die speziellere Norm geht der allgemeineren vor. Beispiel: § 823 BGB (allgemeine Deliktshaftung) wird von spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften, wie z. B. § 7 StVG ( Gefährdungshaftung im Straßenverkehr), verdrängt.
Lex-posterior-Grundsatz: Die jüngere Norm geht der älteren vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine lex specialis vorliegt oder gesetzgeberische Klarstellungen fehlen.
Keine Rückwirkung ohne besondere Legitimation: Auch wenn eine jüngere Norm der älteren grundsätzlich vorgeht, darf sie keine unzulässige Rückwirkung entfalten, sofern nicht zwingende Gründe dies rechtfertigen (vgl. BVerfG, st. Rspr.).
Diese Kollisionsregeln gelten nicht nur im Bereich des Bundesrechts, sondern auch innerhalb des Landesrechts oder bei der Auslegung von Satzungen und Verwaltungsvorschriften. In der Praxis spielt die Systematik der Rechtsanwendung eine zentrale Rolle, da sie die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gewährleistet.
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